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LSG Schleswig-Holstein, 10.12.1999 - L 8 B 91/99 RA |
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LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10.12.1999 - L 8 B 91/99 RA (https://dejure.org/1999,51750)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10. Dezember 1999 - L 8 B 91/99 RA (https://dejure.org/1999,51750)
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Volltext/Leitsatz)
Vertretung des Rentenberaters durch Angestellten in Untervollmacht - Mangel der Untervollmacht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Kiel, 27.07.1999 - S 3 RA 124/97
- LSG Schleswig-Holstein, 27.07.1999 - L 8 B 91/99
- LSG Schleswig-Holstein, 10.12.1999 - L 8 B 91/99 RA
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 28.06.1962 - I ZR 32/61
Auftreten von Versicherungsangestellten im Haftpflichtprozeß
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 10.12.1999 - L 8 B 91/99
Nimmt jemand als Angestellte eines Prozeßbevollmächtigten einen Gerichtstermin in Untervollmacht wahr, handelt sie nicht geschäftsmäßig im Sinne von § 157 Abs. 1 Satz 1 ZPO und kann deshalb auch nicht von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden (vgl. die vorausgehenden Zitate sowie BGHZ 38, 71, 75; LSG Hamburg in Breithaupt 1978, 236, Landgericht Oldenburg in NJW 1958, 1930). - LAG Hessen, 31.07.1969 - 4 Ta 15/69
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 10.12.1999 - L 8 B 91/99
Insbesondere kann eine in einem Arbeitsverhältnis bei einem zugelassenen Prozeßbevollmächtigten tätige Assessorin in Untervollmacht in der mündlichen Verhandlung auftreten, ohne daß sie ein selbständiges Geschäft betreibt (vgl. Landesarbeitsgericht Frankfurt in NJW 1969, 1791). - LSG Brandenburg, 20.03.1998 - L 2 RA 124/97
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 10.12.1999 - L 8 B 91/99
In dem bei dem Sozialgericht Kiel anhängigen Rechtsstreit S 2 RA 124/97 wird der Kläger durch den von ihm bevollmächtigten Rentenberater . - LG Oldenburg, 19.08.1958 - T 473/58
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 10.12.1999 - L 8 B 91/99
Nimmt jemand als Angestellte eines Prozeßbevollmächtigten einen Gerichtstermin in Untervollmacht wahr, handelt sie nicht geschäftsmäßig im Sinne von § 157 Abs. 1 Satz 1 ZPO und kann deshalb auch nicht von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden (vgl. die vorausgehenden Zitate sowie BGHZ 38, 71, 75; LSG Hamburg in Breithaupt 1978, 236, Landgericht Oldenburg in NJW 1958, 1930).